STILLEN

Stillen und Berufstätigkeit

Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ist kein Grund vorzeitig abzustillen. Sie ist eher ein Grund weiter zu stillen, denn Dein Kind wird Dich während Deiner Abwesenheit vermissen. Durch das Stillen kann es Deine Nähe wieder "auftanken". Es ist jedoch ein gewisses Maß an Organisation gefragt. Wichtig hierbei ist, dass Du Deinen Arbeitgeber über die Absicht weiterhin zu stillen, rechtzeitig informierst. Kläre, ob Du den Arbeitsplatz zum Stillen verlassen kannst oder ob Du die Möglichkeit hast, von zu Hause zu arbeiten oder am Arbeitsplatz abzupumpen.

Wenn Du Muttermilch abpumpen möchtest, ist es sinnvoll, drei Wochen vor Wiederaufnahme der Arbeit mit dem Abpumpen der Milch zu beginnen, um einen kleinen Milchvorrat anzuschaffen. Du kannst eine Pumpe mieten oder kaufen. Mit der Ardo Calypso erwirbst Du eine Milchpumpe, mit der Du am Arbeitsplatz sehr leise abpumpen kannst. In unserem Shop findest Du außerdem viel nützliches Zubehör, um Deine Muttermilch gekühlt aufzubewahren und sicher nach Hause zu transportieren.

  • Hast Du Mühe genügend Muttermilch abzupumpen, dann versuche morgens auf der einen Seite zu stillen und an der anderen Brust abzupumpen. 

  • Das Baby braucht Zeit sich an die Flasche zu gewöhnen, manchmal braucht es mehrere Anläufe dazu. Oft trinkt es besser, wenn der Vater, ein Babysitter oder die Großeltern die Flasche verabreichen.

  • Stille Dein Baby, ehe Du das Haus verlässt, auch wenn es nicht seine übliche Trinkzeit ist.

  • Achte auf eine Kleiderwahl, bei der Du diskret abpumpen kannst. Es gibt heutzutage tolle Stilloberteile und Still-BHs.

  • Plane pro Abpumpen ca. 30 Minuten zum Bereitstellen der Pumpe, Abpumpen und Reinigen der Pumpsets ein.

  • Zum Aufrechterhalten der Milchbildung bei einer Mutter, die ausschließlich gestillt hat, ist ein Abpumpen alle 3 bis 4 Stunden sinnvoll. Nach Einführung der Beikost mit ca. 6 Monaten verringert sich die Pumphäufigkeit.

  • In der Nacht und an arbeitsfreien Tagen kannst Du Dein Baby weiter an der Brust stillen.

Stillen am Arbeitsplatz

Nimm rechtzeitig vor Deinem Wiedereinstieg in den Beruf Kontakt zu Deinem Arbeitgeber auf, um ihm mitzuteilen, dass Du Dein Kind noch stillst und wie die Arbeitsbedingungen entsprechend dem Mutterschutz-Gesetz (MuschG) angepasst werden können. Das MuschG regelt nicht nur den Schutz Schwangerer sondern auch stillender Mütter.

Hier ein kleiner Überblick zu deinen Rechten
  1. Stillende Mütter müssen vom Arbeitgeber in einer Art beschäftigt werden, die keine Gesundheitsgefährdung zulässt. Auch muss der Arbeitsplatz getreu diesem Motto gestaltet sein. Das heißt z.B. das stillende Mütter nicht mit Zigarettenrauch oder Chemikalien in Kontakt kommen dürfen.

  2. Auf Verlangen ist der stillenden Mutter außerdem die Zeit, die sie zum Stillen benötigt, zu gewähren. Diese beträgt täglich mindestens 2x eine halbe Stunde bzw. eine komplette Stunde. Arbeitet die Mutter über 8 Stunden und hängt die Arbeitszeit zusammen, ist es möglich 2x eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten zu nehmen. Sollte sich in räumlicher Nähe zum Arbeitsplatz keine geeignete Möglichkeit zum Stillen/Abpumpen befinden, kann eine Stillzeit von 90 Minuten gefordert werden. Als zusammenhängend gilt die Arbeitszeit, wenn sie nicht von einer min. 2-stündigen Ruhepause unterbrochen wird.

  3. Durch die Stillzeiten darf der Mutter kein Verdienstausfall entstehen. Auch muss die Stillzeit nicht vor- oder nachgearbeitet (wieder reingearbeitet) werden. Genauso wenig darf sie auf festgelegte Ruhezeiten umgelegt werden.

  4. Bis zu welchem Alter das Kind gestillt wird ist die alleinige Entscheidung der Mutter. Allerdings sehen Gerichte die Vollendung des ersten Lebensjahres meistens als ausreichende Stilldauer an.

  5. In Bedarfsfällen klärt die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz wie oft, wie lang, wann und wo gestillt wird. Vollständige und bindende Richtlinien zum Thema „Mutter sein/werden und Arbeit“ enthält das Mutterschutzgesetz. Hier findest Du einen Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Achtung! Alle aufgeführten Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständig- bzw. Richtigkeit. Sie sind nur allgemeine Hinweise - also keine rechtsverbindliche Auskunft. Bitte kläre die genauen Einzelheiten mit Deinem Arbeitgeber und der zuständigen Behörde.

Habt Ihr Euch auch schon mal gefragt, seit wann es Regelungen für schwangere, berufstätige Frauen gibt? Dazu habe ich mich mal umgesehen…

  • 1878 gab es für schwangere Fabrikarbeiterinnen zum allerersten Mal in Deutschland eine Schutzmaßnahme. Sie durften drei Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden, allerdings ohne Bezahlung.

  • 1893 kam dann bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen nach der Geburt des Kindes hinzu.

  • Anfang des 20. Jahrhunderts kam es dann zur Schutzfrist von zwei Wochen vor der Entbindung.

  • In den 20-ern durften die Schwangeren 6 Wochen vor der Geburt der Arbeit fernbleiben.

1942 wurden deutliche Verbesserungen für das Mutterschutzgesetz erreicht, die die Säuglingssterblichkeit senken und Frühgeburten vermeiden sollten. In der Zeit des Krieges wurde die Berufstätigkeit der Frauen notwendig, um die Männer zu ersetzen, die ihren Wehrdienst taten. Zudem wurde Nachwuchs benötigt und die Geburtenzahlen sollten steigen. Daher wurde Akkordarbeit und schwere und gesundheitliche Tätigkeiten für Schwangere und Stillende verboten sowie Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Es wurde die Schutzfrist nach der Geburt für Stillende auf 8 Wochen verlängert und bei Frühgeburten auf 12 Wochen. Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt wurde ein Wochengeld gezahlt und die Frauen hatten einen Kündigungsschutz nach Mitteilung ihrer Schwangerschaft. Es gab ein Stillgeld und Stillpausen während der Arbeitszeit, um die gesunde Ernährung der Babys zu sichern. Nach Ende des Krieges wurde das Gesetz so vom Alliiertenrat übernommen und der Bundesregierung wurde es überlassen, es anzuwenden und zu kontrollieren. Im Januar 1952 kam es dann zum ersten „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter“.

Ab 1965 kam es zu zusätzlichen Schutzregelungen für schwangere Frauen. Sie erhielten für die Schutzfristen Geld von der Krankenkasse. Hebammenversorgung und Kontrolluntersuchungen in der Schwangerschaft wurden kostenfrei.

1979 wurde ein Mutterschaftsurlaub von vier Monaten ermöglicht, unter der Zahlung eines Lohnersatzes.

1986 erst wurde dann ein dreijähriger Erziehungsurlaub und ein Erziehungsgeld von 600 Mark im ersten Halbjahr eingeführt. Nach den sechs Monaten war das Erziehungsgeld einkommensabhängig. Im Jahr 2000 wurde das Recht auf Teilzeitarbeit durchgesetzt, um Familien die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. 2007 wurde aus dem Erziehungsurlaub die Elternzeit und der finanzielle Bezug währenddessen zum Elterngeld umbenannt. Beide Elternteile können Elternzeit in Anspruch nehmen und sie können sie flexibel gestalten. Seit 2018 gilt nun das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts das besagt, dass Stillende nicht an ihrem Arbeitsplatz beschäftigt werden dürfen, wenn dies eine Gefährdung für die Gesundheit von Mutter und/oder das gestillte Kind darstellt und eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitsplatzwechsel in zumutbarer Weise nicht möglich ist. In diesem fall übernehmen Krankenkassen die Lohnfortzahlung.

Die Mutterschutzbestimmungen wirken mittlerweile sehr umfassend. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf scheint jedoch noch immer eine Hürde darzustellen und die Entscheidung zwischen Kind und Karriere für junge Frauen allgegenwärtig zu sein. Die Geschichte zeigt Veränderungen in den gesetzlichen Regelungen und auch die Rolle der Frau in unserer Gesellschaft. So bleibt zu hoffen, dass auch in Zukunft eine Entwicklung möglich ist, die den Frauen und Familien den Weg ebnet.


Exkurs: Stillen und Freizeit

Versuche in Deinem 24-Stunden-Job als Mutter auch Zeit für Dich zu finden. Tägliche kleine Zeit-Inseln und regelmäßige Freizeitaktivitäten sind für Dein Wohlbefinden und letztlich auch für das Deines Babys überaus wichtig. Mit abgepumpten Milchvorräten stellst Du sicher, dass Dein Baby auch in Deiner Abwesenheit mit Muttermilch versorgt werden kann, z.B. von Papa.